Ruderordnung des Ruderclub Königs Wusterhausen e.V.

1. Allgemeines

1.1. Zweck

Die Ruderordnung regelt die ordnungsgemäße Durchführung des Ruderbetriebes im RC Königs Wusterhausen e.V.

1.2. Geltungsbereich

Die Ruderordnung gilt im Rahmen der Satzung. Sie ist für alle Mitglieder bindend.

1.3. Verhalten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben sich so zu verhalten, dass das sportliche und gesellschaftliche Ansehen des Vereins nicht geschädigt wird. Gegenseitige Hilfe und Rücksichtnahme ist selbstverständlich. Vereinsmitglieder grüßen sich an Land sowie auf dem Wasser.

1.4. Ruderleitung

Das Rudern steht unter der Leitung des Vorstandes. Zu dessen Unterstützung und Beratung wird eine Ruderleitung gebildet. Die Ruderleitung besteht aus: dem Ruderwart, dem Bootswart, den Übungsleitern sowie dem Jugendwart.

1.5. Gliederung des Ruderbetriebes

Der Ruderbetrieb gliedert sich in

  • den allgemeinen Ruderbetrieb und Breitensport,
  • die Ausbildung von Anfängern,
  • den Trainingsbetrieb und
  • das Wanderrudern

1.6. Verstöße gegen die Ruderordnung

Diejenigen, die gegen die Bestimmungen der Ruderordnung verstoßen, werden von der Ruderleitung verwarnt. Im Wiederholungsfalle oder bei schweren Verstößen kann die Ruderleitung bzw. der Vorstand entsprechend der Satzung weitere Maßnahmen treffen.

 

2. Anforderungen an die Bootsbenutzer

2.1. Schwimmen

Die Bootsbenutzer müssen zur eigenen Sicherheit schwimmen können. Bei minderjährigen Mitgliedern ist dies durch den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen. Solange den Übungsleitern keine Bestätigung vorliegt, wird das minderjährige Mitglied vom Training auf dem Wasser ausgeschlossen.

2.2. Drogen, Rauchen und Alkohol

Der Schiffsführer (Obmann) darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Bei 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ist es dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu führen. (Binnenschifffahrtsstraßenordnung, § 1.02, Absatz 7, Stand 16.12.2011). Rauchen und Alkohol- und Drogengenuss im Boot ist zu unterlassen.

2.3. Sportärztliche Untersuchung

Für alle sportbetreibenden Mitglieder empfiehlt der Vorstand eine sportärztliche Untersuchung. Für Sportler, welche an offiziellen Wettkämpfen teilnehmen sind die Bestimmungen der RWR zu beachten.

2.4. Befolgen der Anordnungen

Die Mitglieder sind verpflichtet, im Interesse eines reibungslosen Ablaufs des Ruderbetriebes den Anordnungen der Ruderleitung Folge zu leisten.

2.5. Tragen der Sportkleidung

Die Mitglieder des RCKW sind angehalten, eine einheitliche Sportkleidung bei Regatten und Wanderfahrten zu tragen. Über Ausnahmen entscheiden der Vorstand oder die Ruderleitung. Durch das Tragen der Kleidung repräsentiert das Vereinsmitglied den RCKW und hat dies bei seinem Auftreten zu berücksichtigen.

2.6. Pünktlichkeit

Zur angesetzten Abfahrtszeit eines Bootes muss jeder Teilnehmer ruderfertig sein. Zuspätkommende haben keinen Anspruch mehr auf einen Bootsplatz. Bootsreservierungen entfallen bei Verspätung eines Ruderkameraden. Die Abfahrtzeiten an Regattatagen sind unbedingt einzuhalten.

2.7. Verhinderung der Verabredung

Kann ein Mitglied eine getroffene Verabredung nicht einhalten, so ist es verpflichtet, zumindest ein Mitglied der Mannschaft so rechtzeitig wie möglich vorher zu verständigen.

2.8. Teilnahme an der Ausbildung

Jeder Anfänger, der aktiv am Rudersport teilnehmen möchte, ist verpflichtet am regelmäßigen Übungsbetrieb teilzunehmen, um die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse entsprechend Abschnitt 7 zu erwerben. Die Anfängerausbildung endet mit der Bestätigung der Fähigkeiten durch die Ruderleitung.

2.9. Unterstützende und auswärtige Mitglieder sowie Gäste

Die Ruderleitung kann allgemein oder im Einzelfall das Mitfahren dieser Sportkameraden in Vereinsbooten gestatten.

 

3. Verantwortliche für Mannschaft und Boot

Die Verantwortlichen

  • Fahrtenleiter, Obmann bzw. Steuermann sind vor Beginn der Fahrt zu benennen.
  • Der Bootsobmann ist der Schiffsführer, der Steuermann ist der Rudergänger im Sinne der Verkehrsvorschriften.

3.1 Fahrtenleiter

Der Fahrtenleiter übernimmt die Leitung und die Verantwortung für die Fahrt. Bei Wanderfahrten einschließlich Jugendwanderfahrten ist im Regelfall der Wanderruderwart der Fahrtenleiter. Nimmt der Wanderruderwart nicht an der Fahrt teil, so bestimmt er einen der Obmänner als Fahrtenleiter.

3.2 Obmann

Der Obmann im Boot ist von der Mannschaft oder der Ruderleitung zu bestimmen. Er muss volljährig und vom Ruderwart bestätigt sein. Er trägt die Verantwortung für die Mannschaft und das Boot und muss deshalb während der Fahrt an Bord sein. Er verteilt die zur Verfügung stehenden Bootsplätze innerhalb der Mannschaft und achtet auf die Einhaltung der Bestimmungen der Ruderordnung. Nicht ruderfähige Personen können von ihm von der Fahrt ausgeschlossen werden.

3.3 Steuermann

Es darf steuern,

  • wer entsprechend den Bestimmungen der Ruderordnung die Bedingungen für einen Obmann erfüllt oder,
  • wenn dieses Boot vom Übungsleiter oder von einem anderen mit erfahrenen Ruderern besetzten Boot beobachtet oder begleitet wird oder
  • wer dazu bestimmt wurde, wenn ein Obmann die Verantwortung für diese Fahrt übernimmt. 

Steuermannslose Boote: Für steuermannslose Boote gelten die vorstehenden Regelungen sinngemäß.

 

4. Boote und Zubehör

4.1 Benutzung

Jedes Mitglied hat sich über den aktuellen Stand der Ruderordnung, der geltenden rechtlichen Bestimmungen zu informieren. Dieses ist, jährlich vor der ersten Ausfahrt, mit Unterschrift durch das Mitglied oder dessen gesetzlichen Vertreter zu bestätigen. Durch Teilnahme an der Jahresbelehrung werden diese Bedingungen als gegeben angesehen. Es erhält somit die Erlaubnis zur Benutzung der Boote des RCKW.

Jedes rudernde Mitglied muss die Ruderbefehle und deren Ausführung verstehen und beherrschen. Boote und deren Zubehör sind sorgfältig zu behandeln. Es dürfen nur die Boote benutzt werden, die nicht gesperrt sind. Die Entscheidung, welche Boote für den Ruderbetrieb zur Verfügung stehen, trifft die Ruderleitung. Grundsätzlich sind Rennboote für den allgemeinen Ruderbetrieb gesperrt. Über Ausnahmen entscheidet die Ruderleitung.

Einsetzen und Herausnehmen der Boote müssen mit der größtmöglichen Sorgfalt und ausreichender Personenzahl durchgeführt werden. Skulls und Riemen sind mit dem Blatt nach vorn zu tragen. Jedes Boot darf nur mit dem zu ihm gehörenden Zubehör bzw. mit den dafür vorgesehenen Reserveteilen benutzt werden.

Das Ausleihen von Booten ist nur an Mitglieder anderer Rudervereine gegen ein Rollsitzgeld möglich. Welche Boote verliehen werden entscheidet der Bootswart oder die Ruderleitung.

4.2 Schäden

Boote und Zubehör sind vor der Fahrt genau zu prüfen. Vorgefundene Schäden sind in das Fahrtenbuch einzutragen. Während der Fahrt entstandene Schäden sind bei der Rückkehr in das Fahrtenbuch einzutragen. In allen Fällen sind die Schäden dem Bootswart bzw. der Ruderleitung zu melden.

4.3 Pflege & Lagerung

Nach jeder Fahrt sind das benutzte Boot und Zubehör zu reinigen und an den vorgesehenen Plätzen in fahrbereitem Zustand zu lagern. Bei der Lagerung der Boote sind die Hinweise des Steuermannes/ Obmannes bzw. des Bootswartes/ der Ruderleitung unbedingt zu beachten. Skulls und Riemen sind vor dem Einlegen des jeweiligen Bootes und nach dem Anlegen in den Skullständer zu stellen. Bei Bedarf bzw. auf Anordnung der Ruderleitung ist eine umfangreiche Generalreinigung durchzuführen.

4.4 Motorboote

Die Motorboote des RCKW dürfen nur von durch die Ruderleitung berechtigten Personen gefahren werden, sofern sie im Besitz des Sportbootführerschein Binnen sind. Im Trainingsbetrieb sind die Motorboote mit einer blau-gelb gestreiften Flagge zu kennzeichnen. Die Motorboote dienen zur Unterstützung des Trainingsbetriebs und für unterstützende Arbeiten bei Vereinsveranstaltungen. Sie dienen nicht der allgemeinen Nutzung von Vereinsmitgliedern oder Gästen.

4.5 Bootsanhänger

Der Bootsanhänger dient ausschließlich zum Transportieren von Booten und Bootsmaterial. Termine, an denen der Bootsanhänger gebraucht wird, sind ins Fahrtenanmeldebuch einzutragen. Der Bootsanhänger darf nur von durch die Ruderleitung berechtigten Personen gezogen werden und dieses Vereinsmitglied muss die entsprechende Fahrerlaubnis besitzen.

 

5. Fahrten

Beim allgemeinen Ruderbetrieb und bei Ausfahrten sind die Bestimmungen der Binnenschifffahrtsstraßenordnung unbedingt einzuhalten. Das gleiche gilt für die Einhaltung der Festlegungen zum Umweltschutz. Es ist nicht gestattet Boote außerhalb des allgemeinen Ruderbetriebes ohne Einwilligung der Ruderleitung zu benutzen (siehe Ziffer 5.2.). Minderjährige Vereinsmitglieder dürfen nur unter Aufsicht des Übungsleiters oder bei Wanderfahrten unter Aufsicht eines erwachsenen Vereinsmitglieds die Gewässer befahren. Über Ausnahmen entscheidet die Ruderleitung. Die Gewässer dürfen nicht bei Sturm oder Gewitter (auch wenn diese aufziehen) befahren werden. Vor Einbruch der Dunkelheit sind alle Fahrten zu beenden. In zugelassenen Ausnahmefällen sind die vorschriftsmäßigen Lichter zu setzen. Die Boote müssen so ausreichend besetzt sein, dass sie gefahrlos gefahren werden können. Bei Mannschaftsbooten mit Steuerplatz ist grundsätzlich ein Steuermann festzulegen. Die Ruderbefehle werden vom Steuermann gegeben und sind unbedingt zu befolgen. Ist der Steuermann nicht gleichzeitig Obmann, kann der Obmann das Kommando übernehmen und dem Steuermann Anweisungen geben. Der Steuermann grüßt die Sportkameraden, - die ihm auf dem Wasser in anderen Ruderbooten begegnen und - die sich an Land auf ihrem Vereinsgelände befinden.

5.1 Fahrtenbuch

Die Führung des Fahrtenbuches ist gesetzlich vorgeschrieben. In diesem Nachweis sind alle Eintragungen sauber, sorgfältig und gewissenhaft vorzunehmen. Die Eintragungen sind vom Steuermann vorzunehmen. Sofort einzutragen sind Fahrten aller vereinseigenen Boote und der bei RCKW gelagerten Privatboote, die vom Vereinsgelände angetreten werden. Dabei sind besonders zu beachten:
a) Vor Fahrtantritt

  • Mannschaft (Obmann markieren/unterstreichen, Gäste hinter dem Namen mit (G) kennzeichnen
  • Ziel der Fahrt (Beabsichtigtes Fahrziel eintragen)
  • Bemerkungen (vorgefundene Schäden am Boot)

b) Nach Rückkehr

  • Ziel der Fahrt (wurde ein anderes Fahrtziel angefahren, als zu Fahrtbeginn eingetragen, ist die erforderlich werdende Korrektur vorzunehmen)
  • Bemerkungen (Schäden am Boot, Unfälle?)

c) Nachträge
Nachzutragen sind alle Fahrten, an denen RCKW Mitglieder teilgenommen haben, die nicht vom Vereinsgelände des RCKW angetreten worden sind. Grundsätzlich sind die Fahrten innerhalb eines Monats nach Beendigung der jeweiligen Fahrt nachzutragen. 

5.2 Fahrtenanmeldung

Jede beabsichtigte Fahrt außerhalb des allgemeinen Ruderbetriebes muss im Fahrtenanmeldebuch bei der Ruderleitung angezeigt werden.

5.3 Fahren mit Flagge

Bei allen offiziellen Ruderfahrten sollte die Bootsflagge mitgeführt werden. Bei Verlust der Bootsflagge ist der Obmann verantwortlich und ist verpflichtet dies der Ruderleitung zu melden.

5.4 Die Fahrt

Nach dem Anlegen des Bootes ist dieses von der Mannschaft umgehend aus dem Wasser zu nehmen und ordnungsgemäß auf dem Bootsplatz abzustellen. Nach jeder Fahrt sind das benutzte Bootsmaterial und Zubehör an dem dafür bestimmten Lagerplatz abzustellen. Erst dann entlässt der Steuermann/ Obmann die Mannschaft. Die zuletzt fertig werdende Mannschaft hat den Bootsplatz aufzuräumen und die Bootshalle zu schließen. Sofern keine Ruderkameraden mehr auf dem Wasser sind, ist das elektronische Fahrtenbuch zu schließen, der Computer herunterzufahren sowie die Beleuchtung außen und in der Bootshalle auszuschalten.

5.5 Wanderfahrten mit Übernachtung

Für mehrtägige Fahrten in Vereinsbooten ist die Einwilligung der Ruderleitung einzuholen. Bei Wanderfahrten dürfen nur Mitglieder von Rudervereinen im Boot sitzen. Sie müssen daneben die Gewähr dafür bieten, dass sie die zu erwartenden Anforderungen auch erfüllen. Jugendliche dürfen nur mit Einverständnis ihres Erziehungsberechtigten an Fahrten mit Übernachtung teilnehmen. Sie haben sich auch außerhalb des Bootes den Anordnungen des Fahrtenleiters zu fügen.

5.6 Regatten

Über die Teilnahme an Regatten von minderjährigen Vereinsmitgliedern entscheiden die jeweiligen Übungsleiter. Wird die Teilnahme eines Mitglieds an einer Regatta trotz vorheriger Absprache durch die Sportler oder deren Erziehungsberechtigten abgesagt, werden die entstandenen Unkosten vom gemeldeten Sportler bzw. deren gesetzlichen Vertreter getragen, sofern keine ärztliche Bescheinigung vorliegt.

Auf den Regattaplätzen ist jedes Mitglied verpflichtet auf die Vollständigkeit des Bootsmaterials und sonstiges Zubehör zu achten. Auf den Regattastrecken und dem Regattaplatz gelten die Bestimmungen des Veranstalters. Auf den Regattaplätzen hat sich jedes Mitglied entsprechen Abschnitt 1.3. zu verhalten.

 

6. Ausbildung

Die Ausbildung hat den Zweck, dem Anfänger sowohl theoretisch als auch praktisch alle Kenntnisse zu vermitteln, um

a)      eine ausreichende Ruderfertigkeit zu erlernen,
b)      die richtige Ausführung der Ruderbefehle zu beherrschen,
c)       das Bootsmaterial richtig zu behandeln und zu pflegen und
d)      ein Boot sicher und verantwortungsvoll zu steuern.

Die Ausbildung endet mit der Bestätigung der Fähigkeiten durch die Ruderleitung.

 

7. Verhalten nach Unfällen oder Schäden

Bei Schadensfällen sind unbedingt Namen und Anschriften aller am Unfall Beteiligten und Namen der beteiligten Boote und evtl. Zeugen festzuhalten. Die Ruderleitung oder der Vorstand ist sofort bei Personenschäden bzw. größeren Sachschäden zu verständigen. Dem Vorstand ist innerhalb einer Woche nach dem Unfall oder Eintritt des Sachschadens eine schriftliche Schilderung des Unfallhergangs bzw. des Schadenshergangs zu übergeben.

 

8. Haftung

Jede Mannschaft haftet für alle Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig von ihr verursacht werden. Lässt sich die Schuld eines einzelnen Mitgliedes an einer Beschädigung nachweisen, so ist dieses für den entstandenen Schaden allein haftbar. Bei fahrlässig verursachten Schäden entscheidet der Vorstand über den Umfang des Schadenersatz. Wird es unterlassen, so haftet die Mannschaft, die vor Feststellung des Schadens das Bootsmaterial zuletzt benutzt hat. Während der Fahrt entstandene Schäden sind bei Rückkehr in das Fahrtenbuch einzutragen. Das Unterlassen dieser Eintragung kann außer Schadenersatzpflicht eine besondere Maßnahme durch Vorstandsbeschluss nach sich ziehen. Bei selbstverschuldeten Unfällen übernimmt der Verein keinerlei Haftung für persönlichen Schaden.

 

9. Bestätigung

Die Ruderordnung wurde in der erweiterten Vorstandssitzung vom 6. Februar 2012 beschlossen und tritt mit Wirkung vom 01. April 2012 in Kraft.