Satzung des Ruderclub Königs Wusterhausen e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der am 18.07.1990 gegründete Verein führt den Namen „Ruderclub Königs Wusterhausen e.V.“ und hat seinen Sitz in Königs Wusterhausen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Cottbus unter der Nummer VR 5151 CB eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Er ist Mitglied des Deutschen Ruderverbandes e.V., des Landesruderverbandes Brandenburg e.V., des Landessportbundes Brandenburg und des Kreissportbundes Dahme-Spreewald.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch
    a) die Förderung des Sports in der Sportart Rudern
    b) die Förderung des Kinder- / Jugend- / Erwachsenen- /Breiten- / Wettkampf- und Gesundheitssports
    c) die Beschaffung, Erstellung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und - geräten. 
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.
  8. Der Verein und seine Mitglieder bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die Integrität und die körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Gesamtvorstand. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.
  3. Der Verein besteht aus:
    a) ordentlichen Mitgliedern mit allen in dieser Satzung niedergelegten Rechten und Pflichten. Sie sind zur Benutzung der Einrichtungen des Vereins gemäß den geltenden Bestimmungen berechtigt.
    b) Fördermitgliedern, die dem Verein angehören wollen, ohne sich sportlich zu betätigen. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder mit Ausnahme der Benutzung von Booten und anderen Sportgeräten.
    c) Ehrenmitgliedern, Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Gesamtvorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn 2/3 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf der Mitgliederversammlung dem Vorschlag zustimmen. Sie sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    a) Austritt - Der Austritt muss dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.
    b) Streichung von der Mitgliederliste - Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn nach Absenden der 2. Mahnung drei Monate vergangen sind und der Beitrag dann immer noch nicht beglichen ist.
    c) Ausschluss -  Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstandes bei einer Vorstandssitzung, bei der mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ausschlussgründe sind insbesondere:
    - Grober oder wiederholter Verstoß gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins,
    - Ein Verstoß gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins,    
    - unsportliches Verhalten und unehrenhafte Handlungen.     
    Im Falle eines beabsichtigten Ausschlusses sind dem betroffenen Mitglied die Gründe schriftlich mitzuteilen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung mündlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Die begründete Entscheidung erfolgt schriftlich und ist dem betroffenen Mitglied bekanntzugeben. Gegen die Entscheidung des Gesamtvorstandes ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Ist die Berufung mit einer Frist von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich eingegangen, so hat der Gesamtvorstand innerhalb von 3 Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
    d) Tod 
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sämtliche sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen.
  6. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Es steht ihnen kein Rückzahlungsanspruch der bereits geleisteten Mitgliedsbeiträge zu.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern.
  2. Die Mitglieder nehmen an den Mitgliederversammlungen teil, können Anträge zur Abstimmung stellen, die Organe des Vereins wählen und sich in Ämter des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidungen die Grundlinien der Vereinsarbeit.
  3. Mitglieder, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht. Das Stimm- und Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. In den Gesamtvorstand kann gewählt werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  4. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen (Durchführungsbestimmungen) des Vereins zu verhalten.
  5. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen gemäß Beitragsordnung verpflichtet. Die Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  6. Zur Pflege und Verbesserung der Vereinseinrichtungen kann von allen ordentlichen Mitgliedern, ab vollendetem 12. Lebensjahr eine Arbeitsleistung gefordert werden. Die nicht erbrachte Arbeitsleistung muss durch einen Geldbetrag abgelöst werden. Der Umfang der Arbeitsleistung und die Höhe des Ablösebetrages werden in einer entsprechenden Ordnung geregelt und von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 5 Disziplinarische Maßnahmen

  1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
    a) Verweis
    b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von bis zu 4 Wochen.
  2. Der Bescheid über die disziplinarische Maßnahme ist schriftlich mitzuteilen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe den Ältestenrat des Vereins anzurufen.

§ 6 Organe

  1. Die Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Gesamtvorstand.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese ist zuständig für: 
    a) Entgegennahme der Berichte des geschäftsführenden Vorstandes,
    b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
    c) Entlastung des Gesamtvorstandes,
    d) Wahl des geschäftsführenden Vorstandes,
    e) Bestätigung der vom geschäftsführenden Vorstand vorgeschlagenen Fachwarte,
    f) Wahl der Kassenprüfer,
    g) Genehmigung des Haushaltsplanes,
    h) Satzungsänderungen,
    i) Beschlussfassung über Anträge und Ordnungen,
    j) Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes,
    k) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    l) Wahl des Ältestenrates,
    m) Auflösung des Vereins. 
  2. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Der Termin ist vom geschäftsführenden Vorstand 8 Wochen vorher durch Aushang im Bootshaus und auf der Homepage bekannt zu geben.
  3. Teilnahmeberechtigt an Mitgliederversammlungen sind auch nicht stimmberechtigte Mitglieder.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, wenn es:
    a) der Gesamtvorstand beschließt oder
    b) 1/5 der Mitglieder beantragen. 
  5. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand mittels schriftlicher Einladung innerhalb einer Frist von 4 Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Sprecher des Vorstandes oder einem der anderen Vorsitzenden geleitet, andernfalls bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahl entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  8. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes findet in geheimer Abstimmung statt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf Antrag, einstimmig etwas anderes.
  9. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl in das Amt vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt.
  10. Anträge auf Satzungsänderungen müssen 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand des Vereins eingegangen sein.
  11. Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand des Vereins mindestens 1 Woche vorher eingegangen sind.
  12. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus drei unbeschränkt geschäftsfähigen Personen, welche Mitglied des Ruderclub Königs Wusterhausen sein müssen: 
    • dem Vorsitzenden für Sport
    • dem Vorsitzenden für Finanzen
    • dem Vorsitzenden für Verwaltung 
    Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes bestimmen in ihrer ersten Sitzung eine Geschäftsordnung und einen der Vorsitzenden zum Sprecher. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden. Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstands ist unzulässig. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Jugendwart und weiteren Fachwarten. Ihre Anzahl und Zuständigkeit regelt die Geschäftsordnung.
  2. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.
  3. Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  4. Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Gesamtvorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
  5. Die Ergebnisse der Gesamtvorstandssitzung sind zu protokollieren und von einem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  6. Der Gesamtvorstand mit Ausnahme des Jugendwartes wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl bzw. Bestätigung von Mitgliedern des Gesamtvorstandes ist möglich. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes bleiben im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt worden ist.

§ 9 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Gesamtvorstandes sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Gesamtvorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr vorzuschlagen. Das Ergebnis ist im Versammlungsprotokoll aufzunehmen.

§ 10 Ältestenrat

  1. Der Ältestenrat ist die Schlichtungsstelle des Vereins. Er vermittelt bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und zwischen Gesamtvorstand und Mitgliedern. Er kann vom Gesamtvorstand zur Beratung oder zur gutachterlichen Stellungnahme in Vereinsangelegenheiten von besonderer Bedeutung hinzugezogen werden. Er berät den Gesamtvorstand in Fragen vorzunehmender Ehrungen. Dem Ältestenrat sollen mindestens 3, höchstens 5 Mitglieder angehören. Die Mitglieder wählt die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren. Wählbar sind nur Mitglieder, die mindestens 15 Jahre dem Ruderclub Königs Wusterhausen angehören und kein Mitglied des Gesamtvorstandes sind.

§ 11 Vereinsjugend

  1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend, sie wählt aus ihrer Mitte den Jugendwart. Der Jugendwart ist Mitglied des Gesamtvorstandes. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr aus dem Haushalt des Vereins zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins. Aufgaben der Jugendversammlung sowie alle Rechte und Pflichten der Vereinsjugend sind in der Jugendordnung festgelegt. Die Jugendordnung wird von der Jugendversammlung beschlossen und tritt nach Bestätigung durch den Gesamtvorstand in Kraft.

§ 12 Datenschutz

  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten (Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum) seiner Mitglieder zur Erfüllung seiner Satzungszwecke und Aufgaben im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
  2. Als Mitglied der Fachverbände, der im Verein betriebenen Sportarten ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin sowie an den Landessportbund zu melden.
  3. Über den Landessportbund wurden Versicherungen abgeschlossen, aus denen der Verein und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit es zur Regulierung von Schäden erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder an das zuständige Versicherungsunternehmen.
  4. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten, Texte, Fotos und Filme seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt diese Daten zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und erfolgreiche Sportler, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei, neben Fotos und Filmen, auf Namen, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z. B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.
  5. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Gesamtvorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
  6. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

§ 13 Auflösung

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besondere einzuberufende Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Für die zur Auflösung erforderlichen Tätigkeiten wird vom Gesamtvorstand ein Gremium vorgeschlagen, welches durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesruderverband Brandenburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat. Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 08.06.2016 von der Mitgliederversammlung des Vereins Ruderclub Königs Wusterhausen e.V. beschlossen worden und ersetzt die bisherige Satzung.